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   OLG Brandenburg, 30.03.2022 - 4 U 213/20   

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https://dejure.org/2022,11446
OLG Brandenburg, 30.03.2022 - 4 U 213/20 (https://dejure.org/2022,11446)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 30.03.2022 - 4 U 213/20 (https://dejure.org/2022,11446)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 30. März 2022 - 4 U 213/20 (https://dejure.org/2022,11446)
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Volltextveröffentlichungen (2)

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    Widerrufs eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines Fahrzeugkaufs; Voraussetzungen eines Widerrufsrechts; Missbräuchliche Widerrufsausübung (vorliegend verneint); Vorleistungspflicht eines Widerrufenden in Bezug auf die Herausgabe eines finanzierten Fahrzeugs

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (20)

  • OLG Stuttgart, 02.11.2021 - 6 U 32/19

    Pflichtangaben in Verbraucherdarlehensvertrag zu Verzugszinssatz bei

    Auszug aus OLG Brandenburg, 30.03.2022 - 4 U 213/20
    Dem genügen die Angaben im vorliegenden Vertrag, die sich auf den Hinweis beschränken, dass der Verzugszinssatz fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz beträgt, nicht (ebenso OLG Stuttgart, Urteil vom 2. November 2021 - 6 U 32/19 - Rn 23ff, juris = Anlage BK 3, Bl. 304ff d.A.), denn damit wird der Verzugszinssatz im Vertrag lediglich abstrakt als variabler Zinssatz beschrieben, ohne den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses konkret geltenden Verzugszins als bezifferten Prozentsatz anzugeben, und ohne mitzuteilen, wann sich der Basiszinssatz jedes Jahr ändert.

    Wie bereits das OLG Stuttgart in zwei Entscheidungen (Urteile vom 2. November 2021 - 6 U 32/19 - Rn 33 ff, und vom 21. Dezember 2021 - 6 U 129/21 - Rn 32, jeweils juris) überzeugend ausgeführt hat, beschränkt sich die Rechtsfolge des § 494 Abs. 4 Satz 1 BGB auf Kosten, die entgegen Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB a.F. nicht in der Vertragsurkunde angegeben wurden (MüKoBGB/Schürnbrand/Weber, 8. Aufl. 2019, BGB § 494 Rn. 35; siehe auch Senatsurteile vom 9. März 2022 - 4 U 36/21 und 4 U 234/20 -).

    Zudem beruht der Anspruch auf Verzugszinsen nicht auf den Absprachen der Parteien, sondern auf einer gesetzlichen Regelung (§ 497 Abs. 1 Satz 1, § 288 Abs. 1 BGB), die als solche interessengerecht ist und nicht der Korrektur bedarf (OLG Stuttgart, Urteil vom 2. November 2021 - 6 U 32/19 - Rn 33 ff, juris).

  • OLG Brandenburg, 09.03.2022 - 4 U 36/21

    Widerruf eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines Fahrzeugkaufs;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 30.03.2022 - 4 U 213/20
    Als solche ist es aber gerade nicht anzusehen, wenn - wie hier - lediglich ein Fall des § 264 ZPO vorliegt (so bereits Senatsurteile vom 26. Januar 2022 - 4 U 199/20 - und vom 9. März 2022 - 4 U 36/21 und 234/20 - vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2001 - IX ZR 53/00 - Rn. 12; Bacher in: BeckOK ZPO mit Stand 1. September 2021, § 261 Rn. 21).

    Wie bereits das OLG Stuttgart in zwei Entscheidungen (Urteile vom 2. November 2021 - 6 U 32/19 - Rn 33 ff, und vom 21. Dezember 2021 - 6 U 129/21 - Rn 32, jeweils juris) überzeugend ausgeführt hat, beschränkt sich die Rechtsfolge des § 494 Abs. 4 Satz 1 BGB auf Kosten, die entgegen Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB a.F. nicht in der Vertragsurkunde angegeben wurden (MüKoBGB/Schürnbrand/Weber, 8. Aufl. 2019, BGB § 494 Rn. 35; siehe auch Senatsurteile vom 9. März 2022 - 4 U 36/21 und 4 U 234/20 -).

    Der Beklagten kann auch nicht darin gefolgt werden, das europarechtliche Angemessenheitserfordernis verbiete es, einen Verstoß gegen die Informationspflicht nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Nr. 11 EGBGB a.F. mit so weitreichenden Rechtsfolgen wie der vollständigen Rückabwicklung des Vertrages zu sanktionieren (so bereits Senatsurteile vom 9. März 2022 - 4 U 36/21 und 4 U 234/20 -).

  • BGH, 27.10.2020 - XI ZR 498/19

    Autokreditwiderruf mittels Widerrufsjoker

    Auszug aus OLG Brandenburg, 30.03.2022 - 4 U 213/20
    c) Der mit der Berufung noch geltend gemachte Zahlungsantrag des Klägers ist jedenfalls derzeit unbegründet, weil der Kläger gemäß § 358 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB in Bezug auf den der Beklagten zustehenden Anspruch auf Herausgabe des Fahrzeugs vorleistungspflichtig ist (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19 - Rn. 23, siehe auch Urteil vom 15. Juni 2021 - XI ZR 365/20 - Rn 21) und der Beklagten daher insoweit ein - mit Schriftsatz vom 14. April 2020 (dort S. 39, Bl. 185 d.A.) und Erklärung im Senatstermin vom 16. Februar 2022 auch (weiterhin) geltend gemachtes - Leistungsverweigerungsrecht zusteht, bis sie das finanzierte Fahrzeug zurückerhalten hat oder der Kläger den Nachweis erbracht hat, dass er das Fahrzeug abgesandt hat (BGH, Urteil vom 10. November 2020 - XI ZR 426/19 - Rn 21).

    Der Umstand, dass der Kläger nur Zahlung "nach" Übergabe des Fahrzeugs begehrt hat, ändert daran nichts, da dies in entsprechender Anwendung des § 322 Abs. 2 BGB voraussetzt, dass sich die Beklagte mit der Entgegennahme des Fahrzeugs bereits in Annahmeverzug befindet (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19 - Rn. 29).

  • EuGH, 09.09.2021 - C-33/20

    Volkswagen Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie

    Auszug aus OLG Brandenburg, 30.03.2022 - 4 U 213/20
    Der Europäische Gerichtshofs hat im Urteil vom 9. September 2021 - C-33/20, C-155/20 und C-187/20 - zu den hier aufgeworfenen Auslegungsfragen entschieden, "dass Art. 10 Abs. 2 Buchst. l der Verbraucherkreditrichtlinie dahin auszulegen ist, dass in dem Kreditvertrag der zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags geltende Satz der Verzugszinsen in Form eines konkreten Prozentsatzes anzugeben und der Mechanismus der Anpassung des Verzugszinssatzes konkret zu beschreiben ist.

    Soweit die Beklagte hierzu die Schlussanträge des Generalanwalts Hogan vom 15. Juli 2021 zu den Rs. C-33/20, C-155/20, C-187/20 (dort Rn 125: "Ebenso dürfte es in den Fällen, in denen der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltende Verzugszinssatz als konkrete Zahl, wie in der ersten Frage erwähnt, nicht ausdrücklich genannt worden ist, da diese Angabe sich nicht auf die Kosten des Kredits selbst, sondern auf einen etwaigen Verzug bezieht, meines Erachtens eher dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen, wenn dieses Versäumnis dadurch geheilt würde, dass der Kreditgeber seinen Anspruch auf die im Vertrag vorgesehenen Verzugszinsen (nicht die Darlehenszinsen) verlöre, erforderlichenfalls erweitert um die Zuerkennung von Schadensersatz") anführt, geben diese für ihre Sichtweise bei nicht bloß isolierter Betrachtung der zitierten Textpassage nichts her.

  • OLG Brandenburg, 16.06.2021 - 4 U 192/20

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

    Auszug aus OLG Brandenburg, 30.03.2022 - 4 U 213/20
    Dies wäre zwar anzunehmen, wenn der Kläger das Widerrufsrecht missbräuchlich ausgeübt hat, um etwa nach jahrelanger bestimmungsgemäßer Nutzung das mit dem Darlehen finanzierte Fahrzeug zurückgeben zu können, ohne für die in Anspruch genommenen Leistungen seines Vertragspartners auch nur Wertersatz leisten zu müssen (vgl. Senat, Urteil vom 16. Juni 2021 - 4 U 192/20, juris Rn. 78 ff.).

    Hier hat der Kläger - insofern anders als in anderen vom Senat bereits entschiedenen Fällen (vgl. zuletzt etwa Senat, Urteil vom 16. Juni 2021 - 4 U 192/20, juris Rn. 79) und den dem Vorlagebeschluss des BGH vom 31. Januar 2022 (XI ZR 113/21) zugrundeliegenden Sachverhalten - seine Verpflichtung zum Wertersatz für das Fahrzeug außergerichtlich noch nicht einmal in Abrede gestellt - seine Widerrufsmail und das vorgerichtliche anwaltliche Schreiben vom 25. September 2019 verhalten sich zu einer Wertersatzpflicht nicht - und sich im Rechtsstreit selbst darauf beschränkt, gegenüber der von der Beklagten vertretenen Ansicht, wonach ein Wertersatz geschuldet sei, eine andere Rechtsposition einzunehmen, ohne dass sich hieraus der Schluss auf eine rechtsmissbräuchliche Ausübung des Widerrufs ziehen ließe.

  • BGH, 10.11.2020 - XI ZR 426/19

    Wegfall der Gesetzlichkeitsfiktion bei Fehlen von Zwischenüberschriften in der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 30.03.2022 - 4 U 213/20
    c) Der mit der Berufung noch geltend gemachte Zahlungsantrag des Klägers ist jedenfalls derzeit unbegründet, weil der Kläger gemäß § 358 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB in Bezug auf den der Beklagten zustehenden Anspruch auf Herausgabe des Fahrzeugs vorleistungspflichtig ist (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19 - Rn. 23, siehe auch Urteil vom 15. Juni 2021 - XI ZR 365/20 - Rn 21) und der Beklagten daher insoweit ein - mit Schriftsatz vom 14. April 2020 (dort S. 39, Bl. 185 d.A.) und Erklärung im Senatstermin vom 16. Februar 2022 auch (weiterhin) geltend gemachtes - Leistungsverweigerungsrecht zusteht, bis sie das finanzierte Fahrzeug zurückerhalten hat oder der Kläger den Nachweis erbracht hat, dass er das Fahrzeug abgesandt hat (BGH, Urteil vom 10. November 2020 - XI ZR 426/19 - Rn 21).
  • OLG Celle, 02.02.2022 - 3 U 51/21

    Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags nach Widerruf; Unzureichende

    Auszug aus OLG Brandenburg, 30.03.2022 - 4 U 213/20
    Soweit der Senat in Bezug auf die Veräußerung des Fahrzeugs von dem Urteil des OLG Celle vom 2. Februar 2022 - 3 U 51/21 - abweicht, beruht dies darauf, dass aufgrund der Bewertung des Einzelfalls eine Unmöglichkeit der Fahrzeugherausgabe nicht angenommen werden konnte.
  • BGH, 09.05.2017 - XI ZR 484/15

    Festsetzung des Werts der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden

    Auszug aus OLG Brandenburg, 30.03.2022 - 4 U 213/20
    Die mit Hilfsanträgen zu 2. und 3. geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten wirken sich als Nebenforderungen nach § 43 Abs. 1 GKG wertmäßig nicht aus, dem Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs (Hilfsantrag zu 4.) kommt ebenfalls keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zu (BGH, Beschluss vom 9. Mai 2017 - XI ZR 484/15).
  • BGH, 15.06.2021 - XI ZR 365/20

    Widerruf der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags zur Finanzierung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 30.03.2022 - 4 U 213/20
    c) Der mit der Berufung noch geltend gemachte Zahlungsantrag des Klägers ist jedenfalls derzeit unbegründet, weil der Kläger gemäß § 358 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB in Bezug auf den der Beklagten zustehenden Anspruch auf Herausgabe des Fahrzeugs vorleistungspflichtig ist (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19 - Rn. 23, siehe auch Urteil vom 15. Juni 2021 - XI ZR 365/20 - Rn 21) und der Beklagten daher insoweit ein - mit Schriftsatz vom 14. April 2020 (dort S. 39, Bl. 185 d.A.) und Erklärung im Senatstermin vom 16. Februar 2022 auch (weiterhin) geltend gemachtes - Leistungsverweigerungsrecht zusteht, bis sie das finanzierte Fahrzeug zurückerhalten hat oder der Kläger den Nachweis erbracht hat, dass er das Fahrzeug abgesandt hat (BGH, Urteil vom 10. November 2020 - XI ZR 426/19 - Rn 21).
  • BGH, 31.01.2022 - XI ZR 113/21

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Richtlinie über

    Auszug aus OLG Brandenburg, 30.03.2022 - 4 U 213/20
    Hier hat der Kläger - insofern anders als in anderen vom Senat bereits entschiedenen Fällen (vgl. zuletzt etwa Senat, Urteil vom 16. Juni 2021 - 4 U 192/20, juris Rn. 79) und den dem Vorlagebeschluss des BGH vom 31. Januar 2022 (XI ZR 113/21) zugrundeliegenden Sachverhalten - seine Verpflichtung zum Wertersatz für das Fahrzeug außergerichtlich noch nicht einmal in Abrede gestellt - seine Widerrufsmail und das vorgerichtliche anwaltliche Schreiben vom 25. September 2019 verhalten sich zu einer Wertersatzpflicht nicht - und sich im Rechtsstreit selbst darauf beschränkt, gegenüber der von der Beklagten vertretenen Ansicht, wonach ein Wertersatz geschuldet sei, eine andere Rechtsposition einzunehmen, ohne dass sich hieraus der Schluss auf eine rechtsmissbräuchliche Ausübung des Widerrufs ziehen ließe.
  • BGH, 26.04.2001 - IX ZR 53/00

    Klagebefugnis des Insolvenzverwalters bei einer Drittwiderspruchsklage;

  • BGH, 30.09.2009 - VIII ZR 29/09

    Eröffnung des Rechtsmittelzugs neben dem Ergänzungsverfahren nach § 321 Abs. 1

  • BGH, 22.10.2004 - V ZR 47/04

    Zulässigkeit einer Verweisung in der Berufungsinstanz; Begriff der

  • BGH, 04.10.1984 - VII ZR 162/83

    Zulässigkeit des Übergangs von der Feststellungs- zur Leistungsklage

  • OLG Stuttgart, 21.12.2021 - 6 U 129/21

    Widerruflichkeit eines Verbraucherdarlehens wegen unrichtiger Angaben zum

  • BGH, 16.05.2001 - XII ZR 199/98

    Begriff der Erledigung

  • OLG Brandenburg, 21.04.2021 - 4 U 95/20

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

  • BGH, 02.05.2019 - IX ZR 347/18

    Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss;

  • OLG Brandenburg, 26.01.2022 - 4 U 199/20

    Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines

  • OLG Karlsruhe, 02.11.2020 - 4 U 124/20

    Erneuter Antrag auf Erteilung eines Erbscheins Begriff einer neuen Tatsache

  • OLG Saarbrücken, 14.07.2022 - 4 U 113/21

    Weiternutzung und Verkauf eines Fahrzeugs nach Widerruf

    In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird zum Teil angenommen, dass die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher im Einzelfall aufgrund eines widersprüchlichen Verhaltens treuwidrig gemäß § 242 BGB sein könne, wenn er das Darlehen nach Widerruf ablöse und das finanzierte Fahrzeug anschließend an einen Dritten veräußere (OLG Hamm, Beschluss vom 10.05.2021 - 31 U 34/21 -, juris Rn. 69 ff.; OLG Köln, Urteil vom 03.02.2022 - 12 U 51/21 (n.v.; vorgelegt als Anlage BE 3, Blatt 543), OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.10.2021 - 16 U 256/20 (n.v., vorgelegt als Anlage BE 4, Blatt 561; offengelassen von OLG Brandenburg, Urteil vom 30.03.2022 - 4 U 213/20, juris Rn. 45 ff.) oder gemäß seinem ihm vertraglich eingeräumten Recht an den Händler zurückgebe (OLG Braunschweig, Urteil vom 08.07.2020 - 11 U 101/19 -, juris Rn. 146 ff; OLG Brandenburg, Urteil vom 09.02.2022 - 4 U 202/20 -, juris Rn. 71 ff.).

    Der Darlehensnehmer, der sich einerseits gehalten sehe, den Fahrzeugwert nicht durch weiteren Gebrauch zum Nachteil des Darlehensgebers aufzuzehren, dem andererseits aber auch nicht zuzumuten sei, auf die Nutzung des im Fahrzeug verkörperten Werts bis zur Klärung der Rechtslage zu verzichten, handele nicht treuwidrig, wenn er das Fahrzeug gemäß den ursprünglichen Absprachen zur Ablösung der Schlussrate an den Händler zurückgebe (OLG Stuttgart, Urteil vom 22.03.2022 - 6 U 326/18 -, juris Rn. 34; Urteil vom 02.11.2021 - 6 U 32/19, juris Rn. 41) oder an einen Dritten weiterveräußere (OLG Celle, Urteil vom 02.02.2022 - 3 U 51/21 -, juris Rn. 107; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.03.2021 - 9 U 107/19 -, juris Rn. 62; offengelassen von OLG Brandenburg, Urteil vom 30.03.2022 - 4 U 213/20, juris Rn. 45 ff. mit der Begründung, die Weiterveräußerung an einen Dritten lasse unter den Umständen des Einzelfalls das Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten nicht entfallen, so dass die Klage als derzeit unbegründet abzuweisen sei).

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